Fiktive Netzentgelte – § 118 Abs. 5a S. 2 EnWG (typisierte Abnahmefälle) Download
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Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV

Veröffentlichung der Konzessionsabgabe Strom gemäß §20 Abs. 1 EnWG

Nach §20 Abs. 1 EnWG ist die Stadtwerke Hettstedt GmbH verpflichtet, die Konzessionsabgabe zu veröffentlichen.
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der Konzessionsabgabeverordnung (KAV) vom 09. Januar 1992 in der Änderungsfassung vom 01. November 2006:

Die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben für Strom beträgt: je kWh
bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifes nach §9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird, 0,61 Cent
Bei Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird,in Gemeinden bis 25.000 Einwohner 1,32 Cent
für die Belieferung von Sondervertragskunden
die den Bedienungen gemäß KAV entsprechen
0,11 Cent

Die aufgeführten Nettopreise gelten zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

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